Die Erdgasanlagen eines Industrie- oder Gewerbebetriebes bestehen im Allgemeinen aus
Arbeiten an diesen Erdgasanlagen umfassen:
Daneben sind für den sicheren Betrieb wichtig:

Die Gasleitungen auf Werksgelände zur Versorgung der Gasgeräte bzw. der Thermoprozessanlagen, Industrieöfen und industrielle Erwärmungsanlagen nach DIN EN 746-2 stehen in Verbindung mit den Transport- und Verteilleitungen der Gasversorgungsunternehmen und werden mit Gasen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 betrieben.
Für die Aufstellung der Gasgeräte und Thermoprozessanlagen sowie für die Errichtung der Gasleitungen je nach Verlegeort, Druckbereich und Rohrwerkstoff gelten die nachfolgenden bzw. in Kap. 7 aufgeführten Normen bzw. DVGW-Arbeitsblätter.
Die Erdgasanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle vorgeschriebenen Prüfungen einwandfrei verlaufen sind und die Dokumentationen (s. Kap. 3) vorliegen.
Über das Ergebnis der Prüfung ist für Anlagen im Geltungsbereich des DVGW-Regelwerkes je nach durchgeführtem Prüfungsverfahren von einem Sachkundigen bzw. Sachverständigen unmittelbar nach der Abnahme eine Bescheinigung auszustellen. Hierin ist zu bestätigen, dass aufgrund der durchgeführten Prüfungen gegen die Inbetriebnahme der Erdgasanlage mit dem geplanten Betriebsdruck keine Bedenken bestehen. Im Geltungsbereich der BetrSichVo wird durch eine vorliegende Konfirmationsbestätigung und die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass die geltenden Normen und EU-Rechtlinien eingehalten sind. Dieses ist durch eine befähigte Person zu überprüfen.
Jede in Betrieb befindliche Erdgasanlage ist in Zeitabständen, die durch Herstellerangaben und/oder das DVGW-Regelwerk vorgegeben sind oder darüber hinaus jeweils vom Betreiber unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse und Be¬triebserfahrungen festzulegen ist, zu prüfen. Grundsätzliche Anforderungen zu Betrieb und Istandhaltung von Erdgasanlagen (Gasinstallationen) in Gebäuden mit häuslicher oder vergleichbarer Nutzung sind im DVGW-Arbeitsblatt G 600 (DVGW-TRGI) im DVGW-Hinweis G 600-2 (TRGI-Betrieb) enthalten.
Die Ergebnisse der Prüfung der in Betrieb befindli¬chen Anlage sind schriftlich festzuhalten und aufzubewahren2 (s. auch Kap. 3)
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2 Wenn die ausgeführten Prüfungen nicht belegt sind, empfiehlt sich ihre Wiederholung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit entsprechender Aufzeichnung. Zur Aufbewahrungsfrist vergl. Kap. 7.4, DVGW-Arbeitsblatt G 1010.