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2. Qualifikationsanforderungen an die Betreiber und die Ausführenden von #Arbeiten zur Planung, Errichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung

2.1 Gas-Druckregel- und -Messanlagen sowie Gas-Druckregelstrecken

Die Gas-Druckregel- und -Messanlagen dürfen au­ßer von den Netzbetreibern oder durch eigenes befähigtes Personal nur von quali­fizierten Firmen geplant, errichtet oder geän­dert werden, die die DVGW-Beschei­nigung nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 493-1 besitzen. Externe Firmen, die Instandhaltungsar­beiten ausführen, müssen ihre Qualifikation gemäß DVGW-Arbeits­blatt G 493-2 nachgewiesen haben. Für eigenes befähigtes bzw. qualifiziertes Personal gilt dies nicht!

Gas-Druckregelungen nach DVGW-Arbeitsblatt G 459-2 dürfen außer von den vorgenannten Personen auch durch Vertragsinstallationsunternehmen (VIU)4 - siehe Abschnitt 5.6.1 des Arbeitsblattes - eingebaut und instand gehalten werden.

Umfasst die Systemgrenze nach Absprach zwischen Besteller und Hersteller der Thermo-prozessanlage nicht den Umfang der Gasdruckregelstrecke und fällt diese somit nicht gem. §3 Punkt 15 unter den Geltungsbereich des EnWG, dann muss bei Eingangsdrücken > 500 mbar die Druckgeräterichtlinie PED 97/23/EG zur Anwendung kommen. Für Eingangsdrücke < 500 mbar können die Arbeitsblätter G 491 oder G 459-2 angewandt werden, da in diesem Fall seitens der EN-Richtlinie keine Empfehlung bzw. Vorgabe formuliert ist. Es obliegt letztendlich dem Besteller, ob er diese GDR-Strecke in den Geltungsbereich des EnWG ein-bezieht und somit die DVGW-Arbeitsblätter zur Anwendung kommen, oder in den Geltungs-bereich der BetrSichVo Maschinenrichtlinie.

Zwingend vorgeschriebene Ausrüstungsteile einer Gas-Druckregelstrecke im Geltungsbe-reich der BetrSichVo Maschinenrichtlinie, welche die Versorgung einer Thermoprozessanlage sicherstellt, werden durch die DIN EN 746-2 festgelegt.

 

 

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4 Dies sind Installationsunternehmen, die in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers als Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) eingetragen sind. (Siehe auch „Richtlinie für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen“ vom 3. Februar 1958 in der Fassung vom 01.03.2007) (s. auch Kap. 8)