Die o. g. Gasleitungen dürfen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 614 „Freiverlegte Gasleitungen auf Werksgelände hinter der Übergabestelle“ nur durch qualifizierte Rohrleitungsbauunternehmen (RBU)5 , fachlich geeignete VIU oder durch Gasversorgungsunternehmen geplant, errichtet oder geändert und instand gehalten werden. Hierbei sollte bei der Planung von Rohrleitungen besonders darauf geachtet werden, dass Gasrohrleitungen mit Mehrfachverzweigungen in Werkshallen separat absperrbar und inertisierbar sind. Fachkundiges eigenes Personal des Industriebetriebes, z. B. der werkseigenen Installations- oder Rohrnetz-Bauabteilung, können eingesetzt werden, sofern eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen werden kann. Darüber ist nach den DVGW-Arbeitsblättern G 1010 sowie G 600 Einvernehmen mit dem Netzbetreiber zu erzielen.
Erdgasanlagen in Gebäuden mit häuslicher oder vergleichbarer Nutzung (z. B. auch verdeckt bzw. „unter Putz“ verlegte Leitungen) sind durch VIU zu errichten und instand zu halten.
Die o. g. Gasleitungen dürfen nur von qualifizierten RBU, fachlich geeigneten VIU sowie von Netzbetreibern errichtet, geändert und instand gehalten werden, die nach DVGW zertifiziert sind.
Die Überprüfungsarbeiten an Gasleitungen sind nach DVGW-Arbeitsblatt G 465-1 von Fachfirmen, die ihre Qualifikation gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 468-1 nachgewiesen haben, oder von Netzbetreibern durchzuführen. In Gebäuden mit häuslicher oder vergleichbarer Nutzung sind die Gasleitungen von fachlich geeigneten VIU nach G 600 zu überprüfen. Überprüfungsarbeiten an freiverlegten Außen- und Innenleitungen können auch von fachkundigen Mitarbeitern des Industriebetriebes in Abstimmung mit dem Netzbetreiber durchgeführt werden.
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5 Dies sind Unternehmen für den Rohrleitungsbau, die einen Befähigungsnachweis in Form einer DVGW-Bescheinigung für die Gruppe „Gas“ nach dem DVGW-Arbeitsblatt GW 301 besitzen (s. auch Kap. 8).