Die Aufstellung und Instandhaltung von Gasgeräten – in der Regel nicht der Thermoprozessanlagen - erfolgt durch VIU oder dem Netzbetreiber. Für Instandhaltungsarbeiten sind neben den Vorgenannten zudem Wartungsunternehmen nach DVGW-Arbeitsblatt G 676 zugelassen.
Industrielle Thermoprozessanlagen sowie deren Betrieb und Instandhaltung unterliegen nicht dem EnWG und der Zuständigkeit der Energieaufsichtsbehörden der Länder (s. Kap. 8). Diese gewerblichen Anlagen sind in der Regel Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie (98/37/EG Artikel 1 Absatz 2). Zu ihrem Inverkehrbringen und der Erstinbetriebnahme ist daher der Nachweis der Einhaltung dieser sowie aller weiteren anwendbaren Richtlinien durch eine CE-Kennzeichnung und eine entsprechende Konformitätserklärung des Herstellers nachzuweisen. Der Hersteller hat im Rahmen dieser Konformitätserklärung auch die erforderlichen Betriebs- und Wartungsvorschriften anzugeben.
Zuständige Behörde bei diesen gewerblichen Anlagen ist die Gewerbeaufsicht.
Die Wartung und Instandhaltung von Thermoprozessanlagen erfolgt in der Regel durch den Kundendienst des Herstellers. Werden die Arbeiten durch anderes Wartungs- und / oder Betriebspersonal ausgeführt, wird empfohlen, eingewiesene Personen nach DIN EN 746 zu beauftragen.
Bei Thermoprozessanlagen kann die Instandhaltung je nach Herstellervorgabe auch durch fachkundige und sachkundige Mitarbeiter des eigenen Betriebes geschehen.
Anforderungen zum Schutz von Arbeitnehmern beim Betrieb der Anlage (Arbeitsschutz) unterliegen dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung. Anforderungen zum Immissionsschutz unterliegen dem BImSch-Recht, insbesondere der TA Luft.