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4. Erd- und freiverlegte Gasleitungen

Übersicht

4.1        Verlegung und Errichtung

4.2        Durchleitungsdruckbehälter

4.3        Prüfung und Abnahme bei Neuerrichtung

4.4        Betrieb und Instandhaltung

4.1 Verlegung und Errichtung

 

Für die Errichtung von Gasleitungen gelten je nach Verlegeort und -art, Druckbereich und Rohrwerkstoff gelten die in Kap. 7 aufgeführten Normen bzw. DVGW-Arbeitsblätter, insbesondere DVGW-Arbeitsblatt G 614.

Gasleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie der vorgesehenen Betriebsweise, der zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen. Die geltenden Werkstoff- und Herstellernormen, ggf. harmonisierten Normen sind anzuwenden.

Ein rechnerischer Nachweis zur Innendruckberechnung und ggf. zur Statik ist zu erbringen.

Gasleitungen müssen so installiert, montiert und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, dass die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und zusätzlich vor Explosionsgefahren, gewährleistet ist.

Bei der Auswahl von Rohrleitungswerkstoff, Verbindungstechnik, Verlegeart und Schutz der Leitungen muss den eventuellen Umgebungs-/Umwelteinwirkungen aus beispielsweise erhöhter oder wechselnder Temperaturbeaufschlagung (evtl. zus. Hitzeschutz), Druckänderungen, Er-schütterungen oder aggressiver Umgebungsluft Rechnung getragen werden. Eine z. B. wegen aggressiver Umgebungsatmosphäre gewählte Edelstahlleitung muss bezüglich ihrer Wanddickendimensionierung und Verbindungsherstellung den Anforderungen der in Kap. 7 aufgeführten Nor-men bzw. DVGW-Arbeitsblätter sicherheitstechnisch midestens gleichwertig ausgeführt sein.

Gasleitungen sind so zu befestigen, dass sie durch betriebsbedingte und äußere Belastungen nicht beschädigt werden können (Anordnung geeigneter Trag- und Stützkonstruktionen, evtl. Rammschutz im Verkehrsbereich). Dabei sind Dehnungen durch Temperatur- und Druckänderungen, Schwingun¬gen oder Gewichtsbelastungen durch Eigengewicht und ggf. Wassergewicht bei Druck-prüfungen zu berücksichtigen. Gasleitungen dürfen nicht zur Befestigung anderer Be-triebseinrichtungen benutzt werden.

Soweit Bauteile der Gasleitung der europäischen Druckgeräte-Richtlinie „PED“ (97/23/EG) unter-liegen („Standard-Druckgeräte“), ist die CE-Kennzeichnung sowie die Konformitätserklärung des Herstellers nach dieser Richtlinie erforderlich.

Die freiverlegten Rohrleitungen und Rohrleitungsteile sind nach DIN 2403 nach dem Durchflussmedium und der Durchflussrichtung zu kennzeichnen (RAL 1012, Farbe: gelb).
Rohre und Rohrleitungsteile aus PE-HD dürfen nicht als freiverlegte Außenleitungen und nicht in Gebäuden verlegt werden. Gasleitungen aus Gusseisen sind in Gebäuden unzulässig.