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4. Erd- und freiverlegte Gasleitungen

4.4 Betrieb und Instandhaltung

An freiverlegten Gasleitungen sind – spätestens 6 Jahre nach Fertigstellung erstmalig und danach zweckmäßig in kürzeren Abständen je nach vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten (thermische, chemische bzw. mechanische Beeinflussung, s. auch DVGW-Arbeitsblatt G 465-1) – die folgenden Prüfungen, Sichtkontrollen auf ordnungsgemäßen Zustand durchzuführen:

  • Dichtheit der lösbaren und nicht lösbaren Rohrverbindungen bei Betriebsdruck (z. B. durch Verwendung geeigneter Gasspürgeräte (s. auch DVGW-Arbeitsblatt G 465-4) bei Betriebs-druck oder ggf. durch Anwendung schaumbildender Mittel)
  • Zustand der Rohrbefestigungen und des Korrosionsschutzes
  • Funktionsfähigkeit und ausreichende Zuordnungskennzeichnung der Armaturen und sonstigen Bauteile
  • Gasleitungen in Gebäuden mit häuslicher oder vergleichbarer Nutzung sind mit dem Grad der Gebrauchsfähigkeit zu behandeln (s. auch DVGW-Arbeitsblätter G 600 und G 624). Die Gebrauchsfähigkeit wird min. 12 Jahre vorzugsweise mit Hilfe eines geeigneten zertifizierten Leckmengenmessgerätes ermittelt (TRGI 5.6.4.3.2).
  • Für die Instandhaltung von erdverlegten Gasleitungen ist das DVGW-Arbeitsblatt G 465-2 zu beachten; für Gasleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 4 bar gelten die DVGW-Arbeitsblätter G 466-1 und G 466-2. Bezüglich der in den Arbeitsblättern genannten Methoden der „oberirdischen Überprüfung“ und der „Prüfung der Bodenluft“ gelten folgende Mindest-Überwachungszeiträume:

 

 

In die Überprüfung sind auch benachbarte Anla­gen, z. B. Schieber-, Kanal- und Kabelschächte, mit einzubeziehen.