Status:
Springe zu Navigation | Suche | Inhalt | Seitenfuß

5. Gasgeräte, Kesselanlagen und Thermoprozessanlagen

5.2 Prüfung und Abnahme bei Neuerrichtung

Auf der Grundlage des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) dürfen nur Gasgeräte und Thermoprozessanlagen mit CE- Kennzeichnung eingesetzt werden. Vor Ort ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Inbetriebnahme unter An-wendung der betreffenden DVGW-Arbeitsblätter.

Als Gasgeräte für die häusliche oder vergleichbare Nutzung kommen nur solche mit einer CE-Kennzeichnung nach den Vorgaben der EG-GasgeräteRL 90/396/EWG zum Einsatz.

Thermoprozessanlagen werden nach den Vorgaben der EG-MaschinenRL 98/37/EG durch den Hersteller mit der Konformitätserklärung (Anhang IIa MaschinenRL) und der CE-Kennzeichnung versehen. Hiermit wird die Richtlinienkonformität erklärt. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage einer Risikobeurteilung nach DIN EN 14121-1 (früher DIN EN 1050). Werden Anlagen aus mehre-ren selbstständig CE-gekennzeichneten Maschinen zusammengesetzt, dann treffen diese Pflichten nach der Richtlinie den Hersteller der Gesamtanlage. Erst nach Einweisung und Übergabe der Dokumentationen an den Betreiber darf die Anlage in Betrieb genommen werden.

Es empfiehlt sich, den Bezug auf Normenkonformität (z. B. EN 746-2) sowie die Übergabe der Risikobeurteilung nach DIN EN 1050 als Vertragsbestandteil zwischen Betreiber und Ersteller mit aufzunehmen. Zusätzlich wird für die Arbeitssicherheit das Hinzuziehen der zuständigen Berufsge-nossenschaft empfohlen.