Grundsätzliche Anforderungen zum Betrieb von Gasgeräten sind im Arbeitsblatt G 600 Kapitel V als Bestandteil der TRGI enthalten. Die Anageben der Gasgerätehersteller in ihren Bedienungsanleitungen sind zu beachten. Der ordnungsgemäße Betrieb der Gasgeräte ist durch regelmäßige Inspektion und bedarfsorientierte Wartung / Instandsetzung durch ein eingetragenes VIU oder DVGW-zugelassenes Wartungsunternehmen sicherzustellen. Der Abschluss eines entsprechenden Vertrages ist zu empfehlen.
Es ist eine Dokumentation anzulegen und zu führen (s. auch Kap. 3), welche einen Überblick insbesondere über die Thermoprozessanlagen gibt. Dazu gehören die Beschreibung der Ausrüstung, der Notwendigkeiten zur Instandsetzung sowie der laufenden Veränderungen und Störungsfälle.
Während des Betriebes von Thermoprozessanlagen muss deren Funktionsfähigkeit überwacht werden. Die Betriebssicherheit der Sicherheitseinrichtungen ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (s. Betriebsanleitung des Herstellers). Mess-, Steuer-, Regel- und Stelleinrichtungen sind betriebsfähig zu halten. Damit ist sichergestellt, dass auch z. B. bei Betriebsunterbrechungen sich in Gas- und Luftleitungen und im Ofen kein zündfähiges Gemisch bilden kann.
Für die Thermoprozessanlagen ist eine eigene Dokumentation nach Maschinen-Richtlinie zu führen, in der die Ausrüstung beschrieben und laufende Veränderungen der Thermoprozessanlagen festgehalten werden. Es wird empfohlen, hier auch alle Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsfälle festzuhalten.
Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist darauf zu achten, dass die Grundlagen der CE-Konformitätserklärung nicht berührt werden.