Die Verantwortung für Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Arbeiten an Gasanlagen und Gasleitungen trägt der Unternehmer. Nach Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - ist er verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen und zu dokumentieren.
Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen sind folgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen:
Die BG-Regel 500 Kapitel 2.3.1 "Arbeiten an Gasleitungen" kann hierbei als Erkenntnisquelle dienen sowie die TRBS 1112 Teil 2 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen".
Speziell für das Arbeiten an Gasleitungen reicht bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit in der Regel aus.
Im Folgenden einige Hinweise zu grundlegenden Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an Gasleitungen sowie zum sicheren Anlagenbetrieb auf Werksgelände.
Personal, das Arbeiten an Gasleitungen durchführt, muss geeignet, zuverlässig und unterwiesen sein. Die fachliche Eignung bezieht sich dabei auf die durchzuführenden Tätigkeiten. Mindestens einmal jährlich ist die Unterweisung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Die Schwerpunkte dieser Unterweisung beziehen sich dabei auf die Inhalte der BGR 500 Kap. 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen".
Weitere Unterweisungen können sich aus Unfallereignissen oder aus der Durchführung spezieller Arbeiten ergeben, wobei diese je nach Erfordernis vom Unternehmer festzulegen sind.
Arbeiten an Gasleitungen, bei denen Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen unter Aufsicht durchgeführt werden. Die Aufsicht muss geeignet, zuverlässig und für diese Aufgabe unterwiesen sein. Aufsicht und Weisungsbefugnis sind schriftlich zu übertragen.
Als ein grundlegendes Schutzziel für eine Gasleitung ist deren Dichtheit anzusehen, die durch mechanische, thermische und chemische Einwirkungen beeinflusst werden kann. Deshalb ist die Dichtheit zu prüfen, und zwar vor Inbetriebnahme sowie während des Betriebes, insbesondere:
An Abblase- und Entspannungsleitungen freigesetzte Gasmengen sind gefahrlos abzuführen, d. h. insbesondere, dass in Bereichen, wo sich zündfähige Gas- Luft-Gemische bilden können, keine Zündquellen vorhanden sein dürfen.
Ergeben sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für spezielle Anlagen explosionsgefährdete Bereiche, so sind hierfür technische und organisatorische Schutzmaßnahmen für den Explosionsschutz festzulegen. Diese Schutzmaßnahmen sind in einem Explosionsschutzdokument zu dokumentieren.